Allgemeine
Verkaufs­bedingungen

§ 1    Allgemeines, Geltungsbereich
(1)    Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der erfal GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“) mit Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2)    Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Ware“). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen der AVB wird der Verkäufer den Käufer informieren.
(3)    Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4)    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Verkäufers maßgebend.
(5)    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2    Vertragsschluss
(1)    Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – über¬¬lassen wurden, an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2)    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
(3)    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3    Lieferfrist und Lieferverzug
(1)    Angaben über Lieferzeiten sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(2)    Sofern Lieferfristen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder den Verkäufer noch dessen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(3)    Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4)    Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1)    Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2)    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.  Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3)    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Zustellversuch) zu verlangen. Hierfür behält sich der Verkäufer vor, eine Entschädigung von mindestens 5 € pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, zu berechnen. Die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5    Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Kosten der Rechtsverfolgung
(1)    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Firmensitz des Verkäufers, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2)    Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) gilt DAP (Falkenstein) gemäß Incoterms® 2010. Der Verkäufer behält sich die Berechnung der Frachtkosten einschließlich der dadurch zusätzlich notwendigen Verpackungen vor.
(3)    Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt eine Anzahlung zu verlangen sowie eingehende Zahlungen zunächst auf rückständige Zinsen und Kosten, sodann auf rückständige Forderungen zu verrechnen.
(4)    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.
(5) Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung vorzunehmen und insbesondere ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen. Der Käufer hat alle anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (u.a. Mahnkosten, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten) zu tragen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.
(6)    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(7)    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Rechnungsbetrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6    Eigentumsvorbehalt
(1)    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich dieser das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2)    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgen.
(3)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Rechnungsbetrages, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Rechnungsbetrag nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)    Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer  ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die  Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird er auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
§ 7    Mängelansprüche des Käufers
(1)    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.
(2)    Dem Verkäufer ist es gestattet, handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare Abänderungen der vom Verkäufer dokumentierten schriftlichen Beschreibungen der angebotenen Produkte vorzunehmen, etwa bei Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Design insbesondere im textilen Bereich. Einer Abnutzung oder einem Verschleiß unterliegende Teile sind nach Ingebrauchnahme der Waren von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
(3)    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
(4)    Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei erkennbaren Mängeln sind Mängelrügen ausgeschlossen, wenn bereits mit der Verarbeitung der Ware begonnen wurde. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erscheinen zu rügen.
(5)    Bei berechtigten Beanstandungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, wird der Verkäufer die Ware ersetzen oder den Mangel auf kostengünstigste Weise beseitigen.
(6)    Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7)    Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(8)    Im Falle der Beseitigung eines tatsächlichen Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nur Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer verlangen.
(9)    In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer  berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10)    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11)    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden des Käufers bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8    Rücknahme
Der Verkäufer entscheidet im Einzelfall, ob er Retouren zurücknimmt, die nicht Gewährleistungsansprüche des Käufers betreffen, sondern beispielsweise auf Falschbestellungen zurückzuführen sind. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Voraussetzungen für eine Rücknahme sind, dass die Rücksendung der Ware zuvor mit dem Verkäufer abgestimmt wurde, die Ware keine Beschädigungen aufweist, sie sich in der Originalverpackung befindet und die dazugehörige Rechnungsnummer angegeben wird. Der Verkäufer behält sich vor, eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Retourenbearbeitung in Höhe von 20 % des Warenwerts, mindestens jedoch 5 €, zu berechnen. Artikel, deren Auslieferung mehr als sechs Monate zurückliegt, sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.

§ 9    Sonstige Haftung
(1)    Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2)    Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
a)    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf der en Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig vom Verkäufer verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde. Die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4)    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung
(1)    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2)    Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)    Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2)    Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder anfechtbare Bestimmung ist so umzudeuten, d.h. zu ändern bzw. zu ergänzen, dass der damit verfolgte Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit wie möglich erreicht wird. Dasselbe gilt bei Vorhandensein von Lücken.


erfal GmbH & Co. KG
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Stand: 05 / 2018