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Allgemeine
Verkaufs­bedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich 
 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der erfal GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Verkäufer“) mit Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: „Ware“), sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und/oder der Lieferung von Waren. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Käufer, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen der AVB wird der Verkäufer den Käufer informieren.

(3) Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall in Textform getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 
§ 2 Vertragsschluss
 

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An Katalogen, technischen Dokumentationen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
 

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
 

(1) Angaben über Lieferzeiten sind ohne besondere Vereinbarung unverbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn es die Art des Liefergegenstandes gestattet.

(3) Unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse (Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik, rechtmäßige Aussperrung, sowie alle sonstigen vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen oder behördliche Einwirkungen, wie z. B. Lieferengpässe) entbinden den Verkäufer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs auftreten. Lieferfristen- und -termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für vom Verkäufer nicht zu vertretende, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens des Lieferanten des Verkäufers.
  

§ 4 Lieferung, Annahmeverzug
  

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk Falkenstein (EXW gemäß Incoterms® 2020), wo auch der Erfüllungsort ist. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer berechnet Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Warenwerts pro Woche, mindestens jedoch 50,00 EUR pro Woche. Der Ersatz weiterer Mehraufwendungen (§ 304 BGB) bleibt vorbehalten. Es bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlicher geringerer Schaden entstanden ist.
 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Kosten der Rechtsverfolgung
 

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(4) Befindet sich der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung vorzunehmen und insbesondere ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Rechtsdurchsetzung zu beauftragen. Der Käufer hat alle anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (u.a. Mahnkosten, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten) zu tragen. Vorstehendes gilt auch für den Fall, dass der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch des Verkäufers auf den Rechnungsbetrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 
§ 6 Preisanpassung
 

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, die vereinbarten Preise nachträglich anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss die Kostenfaktoren, die der Preisberechnung zugrunde liegen, wesentlich ändern. Als maßgebliche Kostenfaktoren gelten insbesondere:

a) Material- und Rohstoffpreise, soweit diese einen wesentlichen Anteil am Herstellungspreis der Ware ausmachen;

b) Lohn- und Gehaltskosten sowie Personalkosten;

c) Energiekosten;

d) Wechselkurse, soweit die Ware oder deren Vorprodukte in Fremdwährung eingekauft werden;

e) Steuern, Abgaben und öffentliche Belastungen, die unmittelbar die Herstellung oder den Vertrieb der Ware belasten.

(2) Die Preisanpassung erfolgt im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung. Sofern sich mehrere Kostenfaktoren ändern, werden die einzelnen Änderungen addiert.

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer auf Verlangen den Nachweis über die Kostenänderung und die Berechnung der neuen Preise zu erbringen. Die Berechnung hat transparent und nachvollziehbar zu erfolgen. Der Nachweis kann durch Vorlage entsprechender Preislisten, Indexentwicklungen oder entsprechender Marktberichte erbracht werden.

(4) Soweit sich die in Absatz 1 genannten Kostenfaktoren nachweisbar und wesentlich zugunsten des Verkäufers ändern, ist der Verkäufer verpflichtet, die Preise entsprechend zu senken. Eine Preissenkung erfolgt unter denselben Voraussetzungen und nach demselben Berechnungsverfahren wie eine Preiserhöhung.

(5) Eine Preiserhöhung ist dem Käufer mindestens 3 Wochen vor dem beabsichtigten Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung muss die Höhe der Preiserhöhung, die Gründe hierfür und das Wirksamwerdensdatum enthalten. Preiserhöhungen werden nur wirksam, wenn sie unter Einhaltung dieser Ankündigungsfrist angekündigt werden.

(6) Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10 % zum ursprünglich vereinbarten Preis ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen. Das Kündigungsrecht muss spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Preiserhöhung ausgeübt werden. Auf das Kündigungsrecht ist in der Ankündigung der Preiserhöhung hinzuweisen.

(7) Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen für Bestellungen, die vor Zugang der Ankündigung der Preiserhöhung bereits verbindlich erteilt wurden und deren Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Für Dauerschuldverträge und Rahmenlieferverträge gilt diese Einschränkung nicht.

 
§ 7 Elektronische Rechnungsstellung (E-Rechnung)
 

(1) Der Verkäufer ist per Gesetz verpflichtet Rechnungen in elektronischer Form (E-Rechnung) gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der E-Rechnung erfolgt wahlweise per E-Mail an die vom Käufer angegebene E-Mail-Adresse oder über eine vom Verkäufer bereitgestellte elektronische Plattform. Der Käufer verpflichtet sich, eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) E-Rechnungen werden vom Verkäufer im strukturierten Format XRechnung erstellt. Der Käufer bestätigt, dass er über die technischen Möglichkeiten verfügt, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

(4) Stellt der Käufer Fehler oder Unvollständigkeiten in der E-Rechnung fest, hat er den Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Rechnungszugang, in Textform (z.B. per E-Mail) zu informieren und die beanstandeten Positionen konkret zu benennen. Bei berechtigten Korrekturen, die auf Fehler des Verkäufers zurückzuführen sind, verlängert sich die Zahlungsfrist um die Zeitspanne zwischen Beanstandung und Erhalt der korrigierten Rechnung.

(5) Die E-Rechnung gilt als zugegangen, sobald sie in den Herrschaftsbereich des Käufers gelangt ist (bei E-Mail: Eingang auf dem Mailserver des Käufers). Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang der Rechnung.

(6) Auf Wunsch des Käufers stellt der Verkäufer die Rechnung alternativ im pdf-Format oder in Papierform aus. Ein Anspruch auf Papierrechnungen besteht nicht. Für die Erstellung und Zusendung von Papierrechnungen kann der Verkäufer eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben.

(7) Der Käufer stimmt der elektronischen Rechnungsstellung durch Auftragserteilung zu.

  
§ 8 Eigentumsvorbehalt
  

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Wurde mit dem Käufer eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos.

(2) Für den Fall, dass Barzahlung oder Vorkasse vereinbart ist, geht das Eigentum bereits mit der Lieferung vollständig auf den Käufer über.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere auf eigene Kosten entsprechend ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(4) Der Käufer ist zum Weiterkauf bzw. zur Weiterverarbeitung einschließlich Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.

(5) Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. bei Verarbeitung in einem Werk, im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

(6)  Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen widerruflich für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen vom Verkäufer hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt dem Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und gegebenenfalls zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

(8) Mit einer Zahlungseinstellung durch den Käufer, einer Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder einer erfolgten Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf sowie zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Danach eingehende Zahlungen auf abgetretene Forderungen sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

(9) Der Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit der Verkäufer bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Käufers an den Verkäufer entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag. Der Käufer ist außerdem berechtigt, Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren mehr als 150 % der zu sichernden Forderung beträgt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

(10) Wenn der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit einer Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Käufer herausgegeben.

 
§ 9 Mängelansprüche des Käufers
 

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beschaffenheit der Waren und produktionsbedingte Abweichungen:

a) Textile Produkte
Bei Textilprodukten sind geringfügige, insbesondere farbliche Abweichungen zwischen einzelnen Produktionschargen sowie farbliche Veränderungen durch intensive Sonneneinstrahlung fertigungs- bzw. einwirkungsbedingt.

b) Aluminiumteile
Bei eloxierten oder beschichteten Aluminiumteilen, insbesondere Profilen, sind Farbabweichungen aufgrund der verwendeten organischen Einfärbung herstellerbedingt.

c) Holz und andere Naturprodukte
Bei Naturprodukten, insbesondere Holz, sind Farb- und Maserungsabweichungen materialbedingt.

Die unter lit. a bis c dargestellten Erscheinungen stellen keinen Sachmangel dar.

(3) Dem Verkäufer ist es gestattet, handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare Abänderungen der vom Verkäufer dokumentierten Beschreibungen in Textform der angebotenen Produkte vorzunehmen, etwa bei Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Design insbesondere im textilen Bereich. Einer Abnutzung oder einem Verschleiß unterliegende Teile sind nach Ingebrauchnahme der Waren von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(4) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

(5) Beim Lieferantenregress in der Lieferkette bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher gelten stets die zwingenden gesetzlichen Regelungen, jedoch nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Solche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B.. durch Einbau in ein anderes Produkt, in eine neue bewegliche Sache weiterverarbeitet wurde.

(6) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von acht Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei erkennbaren Mängeln sind Mängelrügen ausgeschlossen, wenn bereits mit der Verarbeitung der Ware begonnen wurde. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erscheinen zu rügen.

(7) Bei berechtigten Beanstandungen, die der Verkäufer zu vertreten hat, wird der Verkäufer die Ware ersetzen oder den Mangel auf kostengünstigste Weise beseitigen.

(8) Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(9) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(10) Im Falle der Beseitigung eines tatsächlichen Mangels ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, jedoch nur Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer verlangen.

(11) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Recht auf Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(12) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende, angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden des Käufers bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
 

§ 10 Sonstige Haftung
 

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Verkäufer haftet unbeschränkt

a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

b. für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit

c. nach dem Produkthaftungsgesetz

d. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln

e. bei Übernahme von Garantien

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist dann begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(4) Die Haftung für Sachmängelansprüche bleibt unberührt.

(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
 
§ 11 Verjährung
 

Es gilt die gesetzliche Verjährung.

  
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
 

Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

 
§ 13 Wirtschaftsauskunfteien
 

Der Verkäufer übermittelt vor dem Zustandekommen eines Vertrages und regelmäßig während eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses oder einer bestehenden Geschäftsbeziehung allgemeine Firmendaten des Käufers, wie z. B. den Firmennamen und die Adresse an Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten mit ihrer eigenen Datenbank abgleichen, um die Bonität des Käufers zu prüfen und dem Verkäufer eine entsprechende Bonitätsauskunft zu erteilen. Der Verkäufer wird auch Daten über das Vertragsverhältnis und dessen vereinbarungsgemäße oder nicht vereinbarungsgemäße Abwicklung an diese Auskunfteien sowie deren Zahlungserfahrungspool übermitteln. Die Auskunfteien speichern und übermitteln diese Daten gegebenenfalls an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Käufers zu geben. Der Käufer kann bei den Auskunfteien selbst Auskunft über die dort über ihn gespeicherten Daten erhalten.

 
§ 14 Salvatorische Klausel
  

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

 
erfal GmbH & Co. KG

Gewerbering 8
08223 Falkenstein
Deutschland

Internet: www.erfal.de
E-Mail: info@erfal.de
Telefon: +49 3745 / 750 0

Stand: 06 / 2026